Satzung des BC City Strikers Kassel-Waldau

 

 

§1. Name und Zweck

Der Verein führt den Namen Bowler's Club City Strikers Kassel-Waldau. Sein Sitz ist in Kassel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. Der Verein dient der Förderung, Pflege und Verbreitung des Bowlingspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§2. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe       Vergütungen begünstigt werden.

 

§5.

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

      a) Ehrenmitgliedern

      b) Aktiven Erwachsenen Mitgliedern

      c) Aktiven jugendlichen Mitgliedern

      d) Fördermitgliedern/ Passiven Mitgliedern

 

Zu a) 

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand auf Lebenszeit ernannt.

Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlungbefreit.

Zu b)

Die aktiven erwachsenen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.

Zu c)

Die aktiven jugendlichen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb teil. Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Zu d)

Fördermitglieder/ Passive Mitglieder haben auf die aktive Ausübung des Bowlingspiels verzichtet, behalten jedoch alle

Mitgliedsrechte. 

 

§6. 

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, eine Aufnahmegebühr und Umlagen deren Höhe und Fälligkeit aus der Beitragsordnung in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung zu ersehen ist. 

 

§7.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.Tod

2.Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

Sie ist zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

3.Durch Streichungsbeschluss des Vorstandes, wenn rückständige Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt werden. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Verpflichtungen.

4. Durch Ausschluss seitens des Vorstandes, falls ein Mitglied Pflichten verletzt, indem es sich unsportlich, oder in gesellschaftlich hohem Maße unwürdig verhält. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch erheben. 

Ein ausgeschriebenes Mitglied hat keine Ansprüche hinsichtlich des Vereinsvermögens.

 

§8.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beitragsordnung und der Vereinsorganen geschaffenen Beschlüsse und getroffen Anordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in den Versammlungen des Vereins, bis zum 18. Lebensjahr in allen Jugendversammlungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet: Die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren entsprechend der jeweils neusten Fassung der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten . Die vom Vorstand erlassene Spielordnung einzuhalten und entsprechende Anweisungen des Organisationsteams, insbesondere der Turnier- Ausrichtungen, zu befolgen, den Vorstand davon zu unterrichten, wenn sie als Vertreter des Vereins oder eins Clubs an offenen sportlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen.

 

§9.

Organe des Vereins

Die Jahreshauptversammlung. Weitere Mitgliederversammlung. Der Vorstand. Jugendversammlungen. Der geschäftsführende Vorstand. Der Jugendsprecher.

 

§10.

Die Jahreshauptversammlung

Einmal im Jahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden, wobei zivilrechtliche Vorschriften hierüber einzuhalten sind. Die Einladung dazu erfolgt unter Angabe der Tagesordnung als Aushang auf der Hausbahn unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.

Ist die Hausbahn aus irgendwelchen Gründen für den Verein nicht betretbar, so erfolgt die Einladung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. 

Fördermitglieder erhalten die offizielle Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift.

 

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vor den Versammlungsdatum mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig der erschienen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu einem Beschluss über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Dasselbe gilt auch für Wahlen.

 

Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§11.

Weitere Versammlungen 

Der geschäftsführende Vorstand kann schriftlich weitere Mitgliederversammlungen einberufen, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

Er muss die Versammlung einberufen, wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder hierfür einen schriftlichen Antrag stellt. 

Anträge hierfür müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin mit der Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Ansonsten gelten die Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.

 

§12.

Jugendversammlung

Einmal im Jahr muss bei bestehen einer Jugendgruppe vor der Jahreshauptversammlung eine Jugendversammlung stattfinden. Dabei sollen die Belange der Jugendlichen diskutiert und alle zwei Jahre ein Jugendsprecher gewählt werden, der das 14. Lebensjahr vollendet haben sollen.

 

§13.

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer.

Die Mitglieder können einen Jugendwart, sowie einen Sportwart in den erweiterten Vorstand wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch spätestens mit der Wahl eines Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

Der Vorstand hat darauf zu achten, dass der Zweck des Vereins in optimaler Weise erreicht wird. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen Sorge zu tragen. Der Vorstand hat das Recht, Ausschlüsse und Beauftragte für bestimmte Zwecke zu bestellen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

 

§14.

Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus 

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzende und dem Kassenwart zusammen.

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:

Vertretung des Vereins nach innen und aussen im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein allein. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Er hat zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und diese vorzubereiten. Auch Vorstandssitzungen werden von ihm einberufen unter Angabe der Tagesordnung.

 

§15.

Der Jugendwart

Der Jugendwart soll die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand, speziell aber gegenüber den Jugendlichen vertreten. Er leitet die Jugendversammlungen und lädt, auch dazu ein. Scheidet ein Jugendwart während seiner Amtszeit aus, oder vollendete das 18. Lebensjahr, so kann der Vorstand, falls es keinen Vertreter gibt, ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen. Die Amtsdauer richtet sich analog der des Vorstandes.

 

Der Jugendwart wird in beratender Funktion zum Vorstand gezählt um auf die Belange der Jugendlichen zügig reagieren zu können.

 

§16.

Ehrungen

Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren.

Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich lange Jahre in einer Weise um den Verein verdient gemacht haben, wie sie in der Vereinsgeschichte nur selten erreicht worden ist. Oder eine aussergewöhnliche Tat für den Verein und seine Erhaltung vollbracht hat.

 

§17.

Die Kassenprüfung 

Die Kassenprüfung wird von zwei Vereinsmitglieder ausgeführt , die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

Im ersten Geschäftsjahr werden die Kassenprüfung bei der ersten Mitgliederversammlung berufen.

Die vom Kassenwart geführten Finanzen des Vereins sollen mindestens einmal im Jahr überprüft werden. Die Kassenprüfung erstellt darüber einen Bericht und teilt diesen der Jahreshauptversammlung mit. Die Kassenprüfer werden für die gleiche Zeit wie der Vorstand gewählt.

 

§18

Auflösung des Vereins 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seines Zweckes unmöglich erscheint, oder die Überführung in einen Großverein dringend geboten ist. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Woche unter Angabe der Gründe einzuberufen.

 

Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens zwei Drittel dem Beschluss zustimmen. Sind in der Versammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als dann der Auflösungsbeschluss mit mindestens Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Erfolgt diese, so hat der geschäftsführende Vorstand die Liquidation gemäß  den Beschlüssen der Auflösungsversammlung durchzuführen. Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§19.

Um den Vereinsvertrieb so schnell wie möglich aufnehmen zu können, stellt die Gründerversammlung vom 23.Juli 2006 den geschäftsführenden Vorstand für die erste Legislaturperiode. Der Vorstand ist angehalten so schnell wie Möglich mit der Information und der Verbreitung der Entstehung des Vereins zu beginnen, um das Vereinsleben zu erwecken.

 

§20

Der Verein soll gemäß Gründerversammlung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen werden.

 

§21.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.07.2006 beschlossen, die Anlage vom 11.08.2006 wurde Ergänzt und Eingefügt.